Baufinanzierungslexikon

  A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   R   S   T   U   V   W   Z  

Buchstabe - A

Abschreibung, degressive

Degressive Abschreibung ist die Absetzung für Abnutzung in abnehmenden Beträgen.

Bei Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 Abs.5 EStG in den ersten 8 Jahren 5%, in den folgenden 6 Jahren 2% und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25% der auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungs-bzw. Anschaffungskosten abgesetzt werden.

Ein Erwerber kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. ein Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde, gelten oben genannte Abschreibungssätze.

Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist.

Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine
lineare Abschreibung in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden.


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 25.03.2024