Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Effektivzins

Durch die Preisgabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins".

Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins , dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt.

Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden.
Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren ( Tilgungsfreijahre , Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein.


Neue Effektivzinsberechnung nach der Preisangabenverordnung

Zum 1. September 2000 trat eine neue Preisangabenverordnung in Kraft, die unter anderem die Berechnung des Effektivzinses bei Verbraucherkrediten neu regelt. Diese Maßnahme soll einer europaweiten Harmonisierung den Weg ebnen und eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Sie dient dem Ziel, die Vergleichbarkeit von Finanzierungsangeboten auch über die Landesgrenzen hinweg zu verbessern.

Was ändert sich?

  • Die Berechnung beruht nicht mehr auf einer fiktiven jährlichen Zinskapitalisierung, sondern auf einer exponentiellen Verzinsung auch im unterjährigen Bereich, d.h. sie geht von einer täglichen Zinszuschreibung zum Kapital aus.
  • An die Stelle der bisher üblichen Berechnungsweise mit standardmäßig 30 Zinstagen im Monat und 360 Zinstagen im Jahr tritt ein Basisjahr mit 365 Zinstagen, das in zwölf gleichlange Zeitabschnitte unterteilt wird. Durch diese erneute Standardisierung werden die vom Kunden zu erbringenden Zins- und Tilgungsbeträge unverändert berücksichtigt.
  • Der Effektivzinssatz ist nunmehr mit einer Genauigkeit von zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
  • Die Berechnungsergebnisse ändern sich gegenüber der bisherigen Methode im Regelfall, wenn monatliche Zahlungen und eine Zinsbindung von einem Jahr oder länger zu Grunde gelegt werden, kaum. Dann ist mit Ausschlägen nach oben oder nach unten um bis zu 0,02%-Punkte zu rechnen.
Die übrigen Rahmenbedingungen hat der Verordnungsgeber nicht geändert.


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