Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Eigenheimzulage

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumförderung vom 15.12.1995 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) - wurde der bisherige Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG abgelöst und durch die progressionsunabhängige Eigenheimzulage ersetzt. Begünstigt sind Neubau und Erwerb von Wohnungen sowie die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau und Erweiterung. Diese Eigenheimzulage hat 3 Komponenten:

- Fördergrundbetrag: Er beträgt bei Neubauten max. 5.000 DM und bei Altbauten max. 2.500 DM

- Ökozulage für Energiesparanlagen, die bis zum 31.12.2000 fertiggestellt worden sind max. 500 DM p.a. Errichtung bzw. Ersterwerb eines Niedrigenergiehauses bis 31.12.2000 max. 400 DM p.a.

- Kinderzulage: Für jedes zum Haushalt gehörende und steuerlich zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Grundbetrag um 1.500 DM pro Jahr, unabhängig davon, ob der Fördergrundbetrag für einen Neu- oder Altbau gewährt wird.

Diese Förderung wird 8 Jahre, beginnend mit dem Jahr es Einzugs, gewährt. Die Förderung nach dem EigZulG gilt für Eigentumsmaßnahmen, bei denen entweder der Bauantrag oder der notarielle Kaufvertrag nach dem 31.12.95 gestellt bzw. geschlossen wurde. Erfolgten diese Maßnahmen zwischen dem 26.10. 95 und 01.01.96, hatte der Begünstigte ein Wahlrecht zwischen der Grundförderung nach § 10 e EStG oder der Förderung lt. EigZulG. Der Vorkostenabzug wurde im Falle des Neubaus bzw. Ersterwerbs gegenüber der Grundförderung wesentlich zurückgefahren. Möglich ist in diesem Falle ein pauschaler Sonderausgabenabzug in Höhe von 3.500 DM.

Erhaltungsaufwendungen, die vor der erstmaligen Wohnnutzung durch den Eigentümer entstehen, können weiterhin bis zu einem Betrag von 22.500 DM wie Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wie die Förderung nach § 10 e EStG ist auch die Gewährung der Eigenheimzulage an Einkommensgrenzen gebunden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf innerhalb von zwei Jahren (Erstjahr und Vorjahr) bei Ehepaaren 480.000 DM und bei Nicht-Verheirateten 240.000 DM nicht überschreiten.

Wie die Grundförderung nach § 10 e EStG kann auch die Förderung nach EigZulG nicht für beliebige viele Objekte in Anspuch genommen werden Objektbeschränkung. Jeder Steuerzahler kann die Eigenheimzulage grundsätzlich nur für eine Wohnung (bzw. einen Ausbau rsp. eine Erweiterung) beanspruchen; zusammenlebenden Ehegatten wird die Zulage für insgesamt zwei Wohnungen gewährt.


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