Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB)

Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

  1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat;
  2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
  3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist;
  4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird


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