Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Eintragung

Die Eintragung von Rechten ist im §873 ff. BGB (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken) geregelt. Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht. Ist ein eingetragenes Recht gelöscht (gerötet), so wird vermutet, daß es nicht besteht (§ 891 BGB). Hierdurch ist gesagt, daß die Eintragungen im Grundbuch den Rechtsschein haben, und es wird vermutet, daß die Eintragungen zu Recht bestehen. Wer also durch Rechtsgeschäft Rechte an Grundstücken erwirbt, der kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuches verlassen, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder er wird durch einen eingetragenen Widerspruch auf eine mögliche Unrichtigkeit hingewiesen (§ 892 BGB).

siehe Grundschuld


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