Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - G

Garage

Bei der Errichtung von Bauwerken und sonstigen Anlagen (Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Gaststätten, Sportplätze u.a.m.) ist der Bauherr kraft Gesetzes verpflichtet, ausreichende und geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge einzurichten.

Grundsätzlich müssen diese Abstellmöglichkeiten auf dem Baugrundstück selbst geschaffen werden; in Ausnahmefällen können sie auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück errichtet werden. Wenn auf diese Weise Parkmöglichkeiten nicht geschaffen werden können (z.B. wegen Platzmangel in der Großstadt), kann sich der Bauherr statt dessen der betreffenden Gemeinde gegenüber verpflichten, sich in angemessener Höhe an den Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Garagen und Einstellplätze zu beteiligen, wenn die Gemeinde ihrerseits die Erstellung der Plätze übernimmt (z.B. durch die Anlage von Parkplätzen oder den Bau von Parkhäusern).

Über die Verpflichtung des Bauherrn zur Erstellung von Garagen und Einstellplätzen wird im Verfahren über die Baugenehmigung durch die zuständigen Behörden entschieden.


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