Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - H

Hypothek

Sie stellt ein Grundpfandrecht dar, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Anders als bei der Grundschuld ist die Hypothek abhängig von der zugrundeliegenden Forderung.

Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek mir einer Forderung verbunden und damit streng akzessorisch. Dabei steht die Forderung im Vordergrund. Das „Accessoir“ ist die Hypothek. Ohne diese Forderung kann die Hypothek nicht entstehen. Hypotheken- und Forderungsgläubiger müssen identische Personen sein.

Wird eine Hypothek bestellt, fertigt das Grundbuchamt – falls dies nicht ausgeschlossen wird – einen Hypothekenbrief aus. Dies gilt auch für die Grundschuld. In dem Fall erwirbt der Gläubiger die Hypothek mit Übergabe des Briefes durch den Eigentümer oder – wie überwiegend vereinbart – durch das Grundbuchamt. Der Schuldner kann der Geltendmachung der Hypothek widersprechen, wenn der Brief nicht vorgelegt wird. Heute wird in der Regel der Erteilung eines Briefes (auch bei der Grundschuld) ausgeschlossen. Damit ist die Buchhypothek (Buchgrundschuld) der Regelfall. Die Vorteile des Hypothekenbriefes hat man darin gesehen, daß er in einem schriftlichen Vertrag als Sicherheit an Dritte abgetreten werden konnte, ohne daß das zu Änderungen im Grundbuch führt. Da heute Privatpersonen als Hypothekengläubiger keine Rolle mehr spielen, ist der Vorteil dieses Briefes unerheblich.

Wenn ein Grundstück mit einer Hypothek belastet ist, muß es auch die Möglichkeit geben, diese wieder zu löschen. Grundsätzlich würde eine formlose Erklärung des Gläubigers ausreichen, damit die Hypothek gelöscht werden kann. Die Grundbuchordnung verlangt dazu, daß diese Erklärung des Gläubigers zumindest notariell beglaubigt ist und der Grundstückseigentümer ebenfalls in beglaubigter Form der Löschung zustimmt. Ist die Hypothek, z.B. von einem Dritten gepfändet, so muß auch dieser in beglaubigter Form der Löschung zustimmen. Gibt es keine besondere Vereinbarung, wer die Kosten der Löschung tragen soll, so sind diese vom Eigentümer zu tragen.

Im heutigen Finanzgebrauch ist die Hypothek vorwiegend durch die Grundschuld ersetzt.


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