Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - J

Jahreseinkommen

Das Jahreseinkommen spielt eine wichtige Rolle bei der Prüfung von Ansprüchen auf Förderung durch öffentliche Mittel im Wohnungsbau und bei der Höhe derselben. Nach § 25 II. WoBauG ist das Jahreseinkommen die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezogenen positiven Einkünfte in Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG; ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Abweichend sind die Einkünfte des laufenden Jahres oder das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte anzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Für die Feststellung des Jahreseinkommens gelten die Vorschriften des EStG über die Einkunftsermittlung, steuerfreie Einnahmen (besonders das Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung) sind nicht anzurechnen.

(weitere Regelungen siehe § 25 Abs. 2 II. WoBauG)


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