| Da jeder Steuerzahler die Eigenheimzulage maximal für ein Objekt in Anspruch nehmen kann (Ausnahmen: Objektbeschränkung , Folgeobjekt), wird vor der Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes geprüft, ob bereits Objektverbrauch vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerzahler - den Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG (Grundförderung) bzw. § 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder - die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG bzw. § 15 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes - vorausgesetzt, die Baugenehmigung wurde nach dem 31.12.1964 (§7b EStG) oder nach dem 31.12.1976 (§15 BerlinFG) beantragt - in Anspruch genommen hat. |