Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - O

Objektverbrauch

Da jeder Steuerzahler die Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG nur einmal in Anspruch nehmen kann, tritt Objektverbrauch ein.
Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird (Ausnahmen: Objektbeschränkung , Folgeobjekt). Somit wird vor der Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes geprüft, ob bereits Objektverbrauch vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn der Steuerzahler
- den Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG (Grundförderung) bzw. § 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder 
- die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG bzw. § 15 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes - vorausgesetzt, die Baugenehmigung wurde nach dem 31.12.1964 (§7b EStG) oder nach dem 31.12.1976 (§15 BerlinFG) beantragt - in Anspruch genommen hat.


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