Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - V

Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gehörte zu den Gesetzen, die den Verbraucherschutz sicherstellen sollten. Insbesondere sollte auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe reagiert werden.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 wurde das Verbraucherkreditgesetz zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Das Recht der Verbraucherdarlehensverträge ist seitdem im BGB geregelt.
Das Verbraucherkreditgesetz war bis zum 1. Januar 2003 auf vor dem 1. Januar 2002 abgeschlosseVerträge anwendbar, sofern es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. Seitdem sind allein die Vorschriften des BGB anwendbar.

Neben dem AGB-Gesetz, dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz und dem Fernabsatzgesetz regelte das Verbraucherkreditgesetz die im modernen Rechtsverkehr häufigen Verbraucherkreditverträge . Der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Darlehensvertrag war zu unflexibel, um den Anforderungen zu genügen.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in die §§ 491–498 BGB (für das Verbraucherdarlehen) und §§ 499–506 BGB (Zahlungsaufschübe, Leasing und Teilzahlungs- bzw. Ratengeschäfte) aufgenommen.
Zuvor galt das Abzahlungsgesetz aus dem Jahre 1894, das die Entwicklungen der Finanzierungsmöglichkeiten nicht absehen konnte.

Weil der Europäische Gerichtshof 2001 zum Verbraucherdarlehensvertrag bei Immobiliengeschäften eine richtungsweisende Entscheidung erließ (Schrottimmobilien-Urteil, C-481/99), war bereits vor Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes eine Änderung der Vorschriften notwendig.
Der Gesetzgeber hat die Neufassung ab dem 1. November 2002 gelten lassen.


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