EStG - §52. Anwendungsvorschriften

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(1)

Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.12.1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.1999 zufließen.

(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind; für Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz.
(3)

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31.12.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. § 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeichnung "§ 10d Abs. 3" durch "§ 10d Abs. 4" zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte

1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder

2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder

3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) fortgeführt, so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."

(4) § 2b ist für negative Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 04.03.1999 rechtswirksam erworben oder begründet hat. § 2b ist für negative Einkünfte im Sinne des § 2b aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung vor dem 05.03.1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 05.03.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor dem 01.01.2001 beigetreten ist oder beitritt. Das gleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem 05.03.1999 auf die in Satz 2 genannte Gesellschaft oder Gemeinschaft übergegangen ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgütern, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Besteht die Einkunftsquelle im Sinne des § 2b nicht aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem 31.12.1998 erbrachte Leistungen.
(8) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1987 (BGBl. I S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 01.01.1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 01.01.1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7 sind erstmals ab dem 01.01.2000 zu erfüllen.
(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) gilt erstmals für Zuwendungen, die im ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahr geleistet werden.
(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 begonnen haben, in den Fällen des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rückstellungen angesetzt worden, sind diese zum Schluss des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
(13) § 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1996 endet. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 01.01.1997 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens 15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem Umfang aufzulösen.
(15) § 5a Abs. 1 bis 3, 4a bis 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. § 5a Abs. 4 ist erstmals für das letzte Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 01.01.1999 endet. Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige vor dem 01.01.1999 bereits Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 endet, oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erstjahr). § 5a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. § 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1999 endet.
(16) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das vor dem 01.01.1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr) anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. In Höhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend aufzulösen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahrs angesetzt worden sind, anzuwenden. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 bei den in Satz 6 genannten Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum); scheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraums aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahrs des Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. § 6 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind, anzuwenden. Steht am Schluß des Erstjahres der Zeitpunkt des Beginns der Stillegung des Kernkraftwerks nicht fest, sind bisher gebildete Rückstellungen bis zu dem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 ergibt. Satz 7 ist für die in Satz 8 genannten Rückstellungen entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb auf Grund eines nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt. § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden.
(17) § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.09.1998 endet. In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist. Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden.
(18) § 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(19) § 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet.
(21) § 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. § 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das nach dem 31.03.1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
(22)

§ 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.

(23) § 7g Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden. § 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 beginnen.
(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.

(24)
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.12.1996 entgeltlich erworben worden sind. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13.02.1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem 08.11.1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird. § 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.1992 (BGBl. I S. 297) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(25)

Auf den am Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) anzuwenden. § 10d Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 2 Millionen Deutsche Mark der Betrag von 1 Million Deutsche Mark tritt.

(26) Für nach dem 31.12.1986 und vor dem 01.01.1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. Für nach dem 31.12.1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24.06.1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25.02.1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30.09.1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30.09.1991 begonnen worden ist. § 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31.12.1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(27)

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 01.01.1992 abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i oder § 10f oder § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) in Verbindung mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen.

(28) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(29)

§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 01.01.1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 01.01.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(30) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1692) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.06.1998 beginnen.
(31) § 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31.12.1999 endet. § 13a in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.1999 endet. § 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2000 endet.
(32) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.1995 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 01.01.1996 vorgenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem 01.01.1996 geltenden Fassungen anzuwenden.
(33)

§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,

2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31.12.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25.04.1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 01.01.1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31.12.1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist.

(34) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1993 erfolgen. § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 erfolgen. § 16 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 01.01.1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.
(35) Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1994 (BGBl. I S. 406) sinngemäß anzuwenden.
(36) § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 07.09.1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31.12.1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen worden sind. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.12.1996 entgeltlich erworben worden sind.
(37) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.
(38) (aufgehoben)
(39) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt. § 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1999 vorgenommen werden. § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31.07.1995 anschafft und veräußert oder nach dem 31.12.1998 fertig stellt und veräußert.
(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 13.500 Deutsche Mark der Betrag von 14.040 Deutsche Mark tritt.
(41)

§ 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

1. bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;

2. von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark:

(387,89 · y + 1.990) · y;

3. von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark:

(142,49 · z + 2.300) · z + 857;

4. von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 · x - 19.299. "y" ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen."
(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107.567 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle)."
(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(5) Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 215.135 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle)."
(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 88.290 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen."
(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 88.236 Deutsche Mark entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 88.236 Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen."
(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 13.500 Deutsche Mark der Betrag von 14.040 Deutsche Mark tritt.
(47) § 34 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. In den Fällen, in denen nach dem 31.12.1998 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31.12.1998 erzielt.
(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
(48) § 34c Abs. 4 ist letztmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(49) § 34c Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11.11.1993 abgeschlossen worden ist.
(50)

§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31.12.1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(51) Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 9 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31.12.1990 eingetreten sind.
(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für den 17.442 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53.784 Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5 vom Hundert."
(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 01.01.1999 zufließen. § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 zufließen.
(54)

Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31.12.1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 01.01.1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(55)

Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.1999 zufließen, gilt folgendes: Ist der Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2000 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zur Hälfte berücksichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(56)

§ 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1998 anzuwenden.

(57)

§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 zufließen.

(57a)

§ 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.

(58)

§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.03.1999 gezahlt werden. § 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 01.04.1999 nicht anzuwenden.

(59)

§ 50c Abs. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 24.03.1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

(60)

§ 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.

(61)

Die § 62 und § 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

(62)

§ 66 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31.12.1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.

(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld anzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume vor dem 01.01.1999 auszuzahlen hat.


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