Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Erbbaurecht

Stellt ein zeitlich begrenztes, grundstücksgleiches Recht dar, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. dieses Recht an einem Grundstück wird im Rechtsverkehr behandelt wie ein Grundstück. Grundstücke im Erbbaurecht werden meist von öffentlichen oder privaten Institutionen vergeben, wie Kirchen, Klöstern, Gemeinden oder Stiftungen. Grundlage ist ein Erbaurechtsvertrag, der befristet (in der Regel zwischen 30 und 99 Jahre) abgeschlossen wird.

Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und darf ausschließlich an erster Rangstelle stehen.

Der Grundstückseigentümer räumt hierbei dem Erbbauberechtigtem das Recht ein, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes und der Grundstückseigentümer bleibt Eigentümer seines Grundstücks.

Auch der Erbbaurechts-Vertrag muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Das Erbbaurecht wird erstrangig im Grundbuch eingetragen. Für das Erbbaurecht wird, zusätzlich zu dem Grundbuchblatt, das für das Grundstück als solches bereits existiert, ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt.

Ein Vorteil des Erbbaurechts besteht darin, daß der Kaufpreis für das Grundstück entfällt. Dieses Recht kann veräußert, vererbt und beliehen werden. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins während der Vertragslaufzeit zu entrichten, jährlich etwa 4 - 6 % des Grundstückswertes.

Der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstücks und Eigentümer des von ihm oder einem anderen errichteten Bauwerks. Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Grundstück entfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten zu tragen. Dazu gehören unter anderem die von der Gemeinde erhobenen Kosten für Straßenreinigung, Regenwasserableitung usw.


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