Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Erbbauzins

Der Erbbauzins ist als Entgeld für die Nutzung des errichteten Gebäudes auf dem gepachteten Grundstück zu betrachten, wird für die Einräumung eines Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer gezahlt und ist nach §9 Abs. 2 der Erbbaurechts-VO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.

Er beträgt jährlich etwa 4 bis 6 % des tatsächlichen Grundstückswertes. In der Regel wird eine Gleitklausel vereinbart, die eine Anpassung des Erbbauzinses z.B. an die Steigerung des Grundstückswertes oder die Lebenshaltungskosten vorsieht. Nach dem Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 08.01.1974 (BGBl I 1974 S.41) ist die Erhöhung der Erbbauzinsen begrenzt worden. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsabschluß oder der jeweils letzten Erhöhung geltend gemacht werden.

Erbbauberechtigte und Eigentümer können sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht bestellen. Vielfach wird auch vereinbart, daß der Erbbauberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist berechtigt sein soll, das Eigentum am Boden zu erwerben.

Der Erbbauberechtigte wird vom Finanzamt wie ein Eigentümer behandelt. Er hat die Grundsteuer zu tragen. Die Gebühren für den Erbbaurechtsvertrag werden entweder nach dem Einheitswert des Grundstücks oder nach dem 25fachen Jahreswert des Erbbauzinses ermittelt.


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