Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - G

Gemeinschaftseigentum

Nach § 1 Abs. 5 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) zählt zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (z.B. Aufzug, Treppenhaus, Außenbeleuchtung). Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist auch das Geldvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, z.B. die Instandhaltungsrücklage.


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