Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - B

Beurkundung

Ein Grundstückskaufvertrag muß nach § 313 BGB notariell beurkundet werden. Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit kann schon dann gegeben sein, wenn nicht alles, was vereinbart war, oder unrichtig beurkundet wird. Der Vertrag ist dann rückabzuwickeln.

Ist die Auflassung erklärt und ist die Eintragung im Grundbuch erfolgt, wird der Vertrag trotz Formverstoß wirksam (Heilung).


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