Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - N

Nutzungswert

1. Bis zum Ablauf des Jahres 1986 war bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäusern nach § 21 II EStG der Nutzungswert als fiktive Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Zum Wegfall der Besteuerung vgl. § 52 XXI EStG. Da somit steuerpflichtige Einnahmen nicht mehr vorliegen, kann der Steuerpflichtige auch keine damit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. Absetzung für Abnutzung, Finanzierungskosten) geltend machen. Zum Ausgleich von Nachteilen für die Stpfl. hat sich der Gesetzgeber zu einer Subventionierung beim Bau von Eigenheimen entschlossen.

2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei einem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswertes als Überschuß des Mietwertes über die Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 II S. 1 EStG bis 1998 für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, in denen diese Voraussetzungen vorliegen.

Der Steuerpflichtige kann allerdings unwiderruflich auf die Übergangsregelung verzichten und die Wohnungseigentumsförderung in Anspruch nehmen. Weitere Einzelheitendazu siehe § 52 XXI EStG.


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